in schöner Regelmäßigkeit berichten wir an dieser Stelle zum „Werbungskostenabzug für Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstages (oder eines Jubiläums) des (Gesellschafter-) Geschäftsführers“. Fakt ist, dass Steuer-Sachbearbeiter diesen Posten gerne und ganz genau unter die Lupe nehmen. Fakt ist auch, dass unterschiedliche Auffassungen des Steuerberaters und des Finanzamts zur Sache regelmäßig die Finanzgerichte beschäftigen (vgl. Nr. 37/2016).…Die Gerichte prüfen dann die Einladungsliste besonders gründlich. Stehen dort ausschließlich Mitarbeiter, Mit-Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ist in der Regel eine berufliche Veranlassung anzunehmen. Kommen Geschäftsfreunde, sollten Sie zumindest objektiv nachvollziehbare Kriterien anlegen, wen Sie einladen. Selbst Lokalpolitiker, Verbandsvertreter oder Prominente sind zugelassen (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). Gut ist, wenn die Kosten im betrieblichen Rahmen bleiben (35 €), wenn Sie Räumlichkeiten der GmbH nutzen und während der Dienstzeiten feiern (anfangen!). Achtung: Wenn Sie nur wenige Mitarbeiter einladen wollen, sollten das nicht nur Ihre Vertrauten, sondern nach objektiven Kriterien ausgewählte Mitarbeiter sein (Hierarchie, Abteilungen, Projekte) (BFH, Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16).
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Geschäftsführer-Jubiläum: Immer wieder Ärger um die Steuer
Zu verschenken hat keiner etwas. Es lohnt sich also, sich vorher die Mühe zu machen und die von den Finanzbehörden geforderten Kriterien zu berücksichtigen. Schlagkräftigstes Beweismittel ist das Einladungsschreiben an die Mitarbeiter. Darin sollte stehen: Anlass: Dankeschön des GF an die Belegschaft, Kreis: Alle oder nach objektiven Kriterien, Umfang: Bewirtung im Rahmen des geschäftsüblichen Umfangs, Ort: Kantine, Sitzungsraum oder geschmückte Werkhalle. Viel Spaß beim Feiern und Dankeschön sagen.