Nach einem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die GmbH ihren Jahresabschluss fristgerecht erstellen muss. Dazu hat die GmbH eine Rückstellung zu bilden, damit sichergestellt ist, dass ein sachkundiger Externer (Stb) mit der Erstellung des Jahresabschlusse beauftragt und vergütet werden kann. Aber: Das OLG Braunschweig hat jetzt im Revisionsverfahren dazu festgestellt: Unterlässt der Geschäftsführer ein Rückstellung, kann er dafür strafrechtlich nicht belangt werden (OLG Braunschweig, Beschluss v. 8.4.2019, 1 Ss 5/19).
Auch wenn keine strafrechtlichen Folgen drohen, sind Sie als GmbH-Geschäftsführer gut beraten, eine entsprechende Rückstellung zu veranlassen. Alleine schon aus Gründen der Gewinnminderung – aber auch, damit Ihnen kein Verstoß gegen die Buchführungspflichten unterstellt werden kann.