Sie erinnern sich: In Ausgabe Nr. 48/2017 hatten wir über ein vor dem Landgericht Freiburg laufendes Verfahren gegen einen türkischen Staatsbürger berichtet, der die Geschäfte einer in Deutschland eingetragenen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Problem: Er hatte mit Geldern der GmbH Grundstücke in der Türkei erworben – auf die er als Besitzer eingetragen wurde.
Begründung: …Ausländische GmbHs könnten in der Türkei keine Grundstücke erwerben. Ein Gutachter kam allerdings zu dem Ergebnis, dass ausländische Firmen durchaus Grundstücke in der Türkei erwerben können. Für die Richter stand damit fest: Der Geschäftsmann hat sich privat auf Kosten der inzwischen insolventen GmbH bereichert (Schaden rd. 950.000 EUR, Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt) und damit auch noch Steuern in Höhe von 430.000 EUR als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinterzogen. Das Urteil: Das Landgericht Freiburg verhängte jetzt eine Haftstrafe von zwei Jahren – ausgesetzt zur Bewährung. Dazu der Strafverteidiger: Der Geschäftsführer war mit der Umsetzung deutscher Normen schlichtweg überfordert.