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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktue­les nd wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind: …

  • Ver­trä­ge: Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle ver­trag­li­chen Doku­men­te – also z. B. den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (hier: Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te), Ihren Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (hier: Rech­te und Pflich­ten, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen) und sons­ti­ge ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zur GmbH (hier: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, stil­le Betei­li­gung usw.).
  • Pro­to­kol­le: Neben den rei­nen Beschluss-Pro­to­kol­len aus den Gesell­schaf­ter-Ver­samm­lun­gen bzw. Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen soll­ten Sie bei wich­ti­gen Ent­schei­dungs­fra­gen Wert dar­auf legen, dass auch der wesent­li­che Sit­zungs- bzw. Gesprächs­ver­lauf pro­to­kol­la­risch fest­ge­hal­ten wird.
  • Wich­tig: Mit der Unter­schrift zum Pro­to­koll (durch die Gesell­schaf­ter bzw. Ihre Mit-Geschäfts­füh­rer) bestä­ti­gen die­se den Inhalt und die Rich­tig­keit der Auf­zeich­nun­gen. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihnen wich­ti­ge Aussagen/Einschätzungen zu Pro­to­koll genom­men wer­den (hier: „… für´s Pro­to­koll”). Zu schwie­ri­gen oder strit­ti­gen Sach­ver­hal­ten soll­ten Sie zusätz­lich ein Gedächt­nis­pro­to­koll anfer­ti­gen – in dem Sie Ihre per­sön­li­chen Stel­lung­nah­men zu den The­men fest­hal­ten, die – aus wel­chen Grün­den auch immer – nicht im offi­zi­el­len Pro­to­koll ver­merkt sind.
Gute Erfah­run­gen gibt es mit einem zusätz­li­chen pri­va­ten Tage- oder Log-Buch zum betrieb­li­chen Ablauf. Ver­mer­ken Sie dar­in in eige­nen Wor­ten – ohne aus­schließ­lich offi­zi­el­le betrieb­li­che Doku­men­te zu ver­wen­den – alle Vor­gän­ge, zumin­dest die mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen. Das sind Ent­schei­dungs­vor­be­rei­tun­gen, Gedächt­nis-Pro­to­kol­le zu Ent­schei­dungs­ab­läu­fen, Abstim­mun­gen mit den Mit-Geschäfts­füh­rern, Gesprä­che mit Mit-Gesell­schaf­tern. Ach­tung: Ist in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag per For­mu­lar­klau­sel Ihr Zurück­be­hal­tungs­recht von betrieb­li­chen Unter­la­gen aus­ge­schlos­sen, müs­sen Sie nicht klein bege­ben. Selbst dann kön­nen zurück­be­hal­te­ne Unter­la­gen im gericht­li­chen Ver­fah­ren ein­ge­setzt wer­den bzw. kön­nen Sie durch­set­zen, dass Ihr Ex-Arbeit­ge­ber die von Ihnen ange­for­der­ten Unter­la­gen zu Beweis­zwe­cken vor­legt. Die Gerich­te akzep­tie­ren näm­lich den for­mu­lar­mä­ßi­gen Aus­schluss des Zurück­be­hal­tungs­rechts nicht. Begrün­dung: Der Geschäfts­füh­rer wird mit einer sol­chen Klau­sel unan­ge­mes­sen benachteiligt.

 

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