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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Finanzbehörden prüfen Gewinn-Tantiemen

Pro­ble­me gibt es, wenn für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Tan­tie­me unkla­re Begrif­fe ver­wen­det wer­den (Bilanz­ge­winn, Roh­ge­winn). Nach Hin­wei­sen von Bera­tern sieht es der­zeit so aus, als ob die Finanz­be­hör­den jetzt die For­mu­lie­run­gen für die Tan­tie­me-Bemes­sungs­­­grund­la­ge „Gewinn“ ins Visier nehmen. …

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer eine For­mu­lie­rung aus einem Ver­trags­mus­ter in sei­nen Anstel­lungs­ver­trag über­nom­men, wonach „sons­ti­ge Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die den Gewinn unmit­tel­bar beein­flus­sen und betriebs­wirt­schaft­lich nicht gebo­ten sind, den Tan­tie­me­an­spruch des Geschäfts­füh­rers auf den GmbH-Gewinn nicht min­dern“. Hier könn­te es sich z. B. um den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag han­deln, der aus steu­er­li­chen Grün­den zur Gewinn­re­du­zie­rung ein­ge­setzt wird. Wobei die damit finan­zier­ten Inves­ti­tio­nen (z. B. neue Maschi­nen, Pkw usw.) betriebs­wirt­schaft­lich nicht unbe­dingt als not­wen­dig („gebo­ten“) ein­zu­stu­fen sind. Fol­ge: Allei­ne die­se Unklar­heit genügt den Finanz­be­hör­den schon, um die gesam­te Tan­tie­me-Rege­lung zu kippen.

Im oben geschil­der­ten Fall wol­len die Finanz­amt augen­schein­lich ein Mus­ter­ver­fah­ren durch­set­zen. Ziel: Alle Gewinn-Tan­tie­men, deren For­mu­lie­rung auch nur kleins­te defi­ni­to­ri­sche Unklar­hei­ten zulas­sen, sol­len – finanz­ge­richt­lich abge­seg­net – als nicht vor­schrifts­mä­ßig ver­ein­bart gel­ten und damit ver­bun­de­ne Zah­lun­gen an den Geschäfts­füh­rer ins­ge­samt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nach­ver­steu­ert wer­den dür­fen. Wir raten, die in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­te Tan­tie­me-Rege­lung am bes­ten noch vor dem Jah­res­en­de pin­ge­lig zu prüfen.

 

Unbe­an­stan­det ist nach unse­ren Erfah­run­gen die fol­gen­de For­mu­lie­rung (Mus­ter):

  1. Der Geschäfts­füh­rer erhält neben sei­nen Fest­be­zü­gen eine Tan­tie­me in Höhe von (Zahl) % des laut Steu­er­bi­lanz nach Ver­rech­nung mit Ver­lust­vor­trä­gen und vor Abzug der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er ermit­tel­ten Gewinns. Die Tan­tie­me ist einen Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fäl­lig. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der Bilanz, ins­be­son­de­re auf­grund abwei­chen­der steu­er­li­cher Ver­an­la­gung, sind bei deren Bestands­kraft zu berück­sich­ti­gen. Zuviel gezahl­te Beträ­ge hat der Geschäfts­füh­rer zu erstat­ten. Der Anspruch auf Tan­tie­me ent­fällt für das Geschäfts­jahr der Kün­di­gung, wenn dem Geschäfts­füh­rer von der Gesell­schaft aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wird. Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus sons­ti­gen Grün­den wäh­rend des Geschäfts­jah­res aus sei­nem Amt aus, hat er Anspruch auf zeit­an­tei­li­ge Tantieme.
  2. Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben.
  3. Die Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers wer­den von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung im Abstand von zwei (drei) Jah­ren auf Ange­mes­sen­heit und Ver­gleich­bar­keit mit den Bezü­gen von Geschäfts­füh­rern ver­gleich­ba­rer Unter­neh­men überprüft.

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