Zum Jahresbeginn berichten wir an dieser Stelle regelmäßig zum „Werbungskostenabzug für Feierlichkeiten anlässlich des Geburtstages (oder eines Jubiläums) des (Gesellschafter-) Geschäftsführers“. Fakt ist, dass Steuer-Sachbearbeiter diesen Posten gerne und ganz genau unter die Lupe nehmen. Fakt ist auch, dass unterschiedliche Auffassungen des Steuerberaters und des Finanzamts zur Sache regelmäßig die Finanzgerichte beschäftigen.…Die Gerichte prüfen dann auch die Einladungsliste. Stehen dort ausschließlich Mitarbeiter, Mit-Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ist in der Regel eine berufliche Veranlassung anzunehmen. Kommen Geschäftsfreunde, sollten Sie zumindest objektiv nachvollziehbare Kriterien anlegen, wen Sie einladen. Selbst Lokalpolitiker, Verbandsvertreter oder Prominente sind unterdessen zugelassen (BFH, Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15). Gut ist, wenn die Kosten im betrieblichen Rahmen bleiben (35 €), wenn Sie dazu Räumlichkeiten der GmbH nutzen und während der Dienstzeiten feiern (anfangen!).
Achtung: Wenn Sie nur wenige Mitarbeiter einladen wollen, sollten das nicht nur Ihre Vertrauten, sondern nach objektiven Kriterien ausgewählte Mitarbeiter sein (Hierarchie, Abteilungen, Projekte) (BFH, Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16). Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Ihre Familien-Mitglieder teilnehmen lassen wollen. Besser ist es, wenn Sie eine getrennte Feier für die Familie nachweisen können. Ausnahme: Sie belegen detailliert, wer Familie ist und welche Teilnehmer berufsbedingt eingeladen waren (BFH, Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14).