Nur noch selten werden Geschäftsführer „auf Lebenszeit” oder unbefristet angestellt. In den vielen Verträgen ist eine Laufzeit (3,5 oder 10 Jahre) – mit Verlängerungsoption – vereinbart. In den meisten Verträgen ist darüber hinaus ein festes Ausscheidensalter (zum 65. oder 67. Lebensjahr) vereinbart. Mit solchen Regelungen sollen unterschiedliche Zielsetzungen erreicht werden, z. B. um Leistungsziele zu erreichen oder um eine Nachfolgeregelung rechtzeitig umzusetzen. Dazu gibt es ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, das wichtig ist für …alle Fremd-Geschäftsführer. Und zwar für Geschäftsführer mit einem zeitlich befristeten Anstellungsvertrag (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, 8 U 18/17).
Der konkrete Fall: Im Anstellungsvertrag war vereinbart, dass der Geschäftsführer mit Erreichen des 61. Lebensjahres – altersbedingt – mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden kann. Dagegen klagte der betroffene Geschäftsführer, unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit wollte er eine Weiterbeschäftigung bis zum 65- Lebensjahr durchsetzen. Dazu das Gericht: „Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nämlich nicht gegen das AGG”. Ungeklärt ist aber weiterhin, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schützt. Und selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehmen würde, ist die Klausel wirksam.