Als gemeinnützige Gesellschaftszwecke einer GmbH werden nach § 52 AO anerkannt:
- Wissenschaft und Forschung
- Kunst und Kulturförderung
- Umwelt- und Landschaftsschutz
- Sport – Jugend – oder Altenhilfe.
Ein oder mehrere solcher Gesellschaftszwecke muss im Gesellschaftsvertrag niedergelegt sein. Ebenso muss eine Bestimmung enthalten sein, die die Maßnahmen beschreibt, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll. Um die steuerlichen Vergünstigungen zu erreichen, muss die Tätigkeit der GmbH auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein. Der Kreis der geförderten Personen darf daher nicht abgeschlossen sein.
Im Gesellschaftsvertrag muss darüber hinaus eine Klausel festgelegt werden, wonach die Mittel der GmbH allein für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO). Der Gesellschaftsvertrag muss auch eine Regelung darüber enthalten, was mit dem Geschäftsanteil bei Ausscheiden eines Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft geschieht. Kein Gesellschafter darf dabei mehr zurück erhalten, als er als Einlage geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 und Abs. 2 Nr. 2 AO). Im Falle der Auflösung ist es notwendig, dass Teile des Gesellschaftsvermögens auch für einen Zeitraum nach Auflösung der GmbH oder auch Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes gebunden werden ( 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO).
Für eine als gemeinnützig anerkannte GmbH erfolgt eine weitgehende Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerbefreiung. Daneben ergeben sich Vergünstigungen im Bereich der Erbschaft‑, Grundstück‑, und Umsatzsteuer. Von besonderer Bedeutung ist auch der Spendenabzug für Dritte gemäß § 10b EStG. Um Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss eine GmbH steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgen.
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