Die Kollegen, die aus dem Anstellungsverhältnis zum Geschäftsführer bestellt und später abberufen wurden, haben u. U. gute Chancen, wieder im alten Job beschäftigt werden zu müssen. Und zwar dann, wenn das alte Arbeitsverhältnis mit einem separaten Aufhebungsvertrag beendet wurde. Noch nicht gerichtlich entscheiden ist, wer den Aufhebungsvertrag seitens der GmbH unterzeichnen muss. Ist der nur vom Geschäftsführer (und nicht von der Gesellschafterversammlung) unterzeichnet, ist das u. U. ein Formmangel. Der Aufhebungsvertrag wäre unwirksam. …
Nur wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses vereinbart ist und der Anstellungsvertrag von der Gesellschafterversammlung beschlossen und von einer beauftragten Person (Gesellschafter) unterzeichnet ist, ist eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz so gut wie ausgeschlossen. In allen anderen Fällen lohnt der Gang zum versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht mit entsprechenden Fall-Referenzen.