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Lexikon

Gegenstand der GmbH

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit der Gesell­schaft. Als Bestand­teil des Gesell­schafts­ver­tra­ges ( § 3 Abs. 1 GmbHG) wird damit erreicht,

  1. dass sich poten­ti­el­le Geschäfts­part­ner über die Art und den Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit infor­mie­ren können,
  2. dass sich das Regis­ter­ge­richt dar­über ver­ge­wis­sern kann, ob geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge oder gewer­be­recht­li­che Vor­schrif­ten zu beach­ten sind bzw. beach­tet werden,
  3. dass Ihnen als Geschäfts­füh­rer eine mög­lichst exak­te Beschrei­bung Ihres Auf­ga­ben­be­rei­ches ermög­licht ist,
  4. damit die Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit haben, Geschäf­te, die nicht durch die­se GmbH getä­tigt wer­den, ander­wei­tig zu tätigen.

Der Unter­neh­mens­ge­gen­stand der GmbH ist in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Eine Ände­rung des Unter­neh­mens­ge­gen­stan­des ist eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. Die­se ist ord­nungs­ge­mäß zu beschlie­ßen, nota­ri­ell zu beur­kun­den, dem Regis­ter­ge­richt anzu­mel­den und ins Han­dels­re­gis­ter einzutragen.

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht