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Volkelt-Briefe

Gastro-GmbH: Z‑Bon als Bemessungsgrundlage für die nächste Steuerschätzung

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn das Finanz­amt einen zufäl­lig im Alt­pa­pier gefun­de­nen Z‑Bon (sum­mier­te Tages­auf­zeich­nun­gen) als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Schät­zung der Jah­res­um­sät­ze zugrun­de legt. Ein sol­cher Ver­gleich ist aus­sa­ge­kräf­ti­ger als z. B. ein exter­ner Betriebs­ver­gleich (FG Düs­sel­dorf, Urteil v.  24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U).

Die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof ist aus­drück­lich zuge­las­sen. Aller­dings soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass der BFH die­se Rechts­auf­fas­sung bestä­ti­gen wird. Beson­ders nach­tei­lig ist das aller­dings, wenn der zugrun­de geleg­te Z‑Bon sich auf einen außer­ge­wöhn­lich guten Tages­um­satz bezieht – etwa ein lau­war­mer Som­mer­abend im Bier­gar­ten und das noch an einem lan­gen Brü­cken­tag-Wochen­en­de. Das soll­ten Sie im Nach­hin­ein prü­fen und ggf. beanstanden.

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