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Volkelt-Briefe

Frist für Antrag auf Vorsteuervergütung muss eingehalten werden

Laut EuGH ist die 6‑Monatsfrist nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der Unter­neh­men Antrag auf Vor­steu­er­erstat­tung für Aus­lands­ge­schäf­te beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern stel­len müs­sen, nicht zu bean­stan­den. Damit steht end­gül­tig fest, das es bei ver­spä­te­ter Antragstellung …

rück­wir­kend kei­ne Vor­steu­er­erstat­tung mehr geben wird und alle vor dem FG Köln dazu anhän­gi­gen Ver­fah­ren zum Nach­teil der betrof­fe­nen Unter­neh­men abge­schlos­sen wer­den (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, C‑294/11).

Für die Pra­xis: Das gilt aber nur für Vor­steu­er-Erstat­tungs­an­sprü­che aus de Zeit vor dem 1.1.2010. Ab die­sem Zeit­punkt gilt eine ver­län­ger­te Antrags­frist von 9 Mona­ten (EU-Richt­li­nie 2008/9). Ach­tung: Auch die­se Frist ist eine sog. Aus­schluss­frist. D. H.: Erstat­tungs-Anträ­ge, die spä­ter als nach 9 Mona­ten gestellt wer­den, wer­den von den Behör­den grund­sätz­lich nicht mehr berück­sich­tigt. Es gibt kei­ne Mehr­wert­steu­er zurück.

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