Laut EuGH ist die 6‑Monatsfrist nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der Unternehmen Antrag auf Vorsteuererstattung für Auslandsgeschäfte beim Bundeszentralamt für Steuern stellen müssen, nicht zu beanstanden. Damit steht endgültig fest, das es bei verspäteter Antragstellung …
rückwirkend keine Vorsteuererstattung mehr geben wird und alle vor dem FG Köln dazu anhängigen Verfahren zum Nachteil der betroffenen Unternehmen abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, C‑294/11).
Für die Praxis: Das gilt aber nur für Vorsteuer-Erstattungsansprüche aus de Zeit vor dem 1.1.2010. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine verlängerte Antragsfrist von 9 Monaten (EU-Richtlinie 2008/9). Achtung: Auch diese Frist ist eine sog. Ausschlussfrist. D. H.: Erstattungs-Anträge, die später als nach 9 Monaten gestellt werden, werden von den Behörden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Es gibt keine Mehrwertsteuer zurück.