Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist eine Freistellung nur schwer durchzusetzen, da der Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist nicht nur einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung hat. Eine Ausnahme besteht dann, wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer besteht, oder ein sonstiges begründetes besonderes Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung. Davon ist besonders in den Fällen auszugehen, in denen der Verdacht einer strafbaren Handlung, einer sonstigen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverletzung vorliegt oder bei Geheimnisträgern bzw. Mitarbeitern, die aus Konkurrenzschutzgründen möglichst umgehend den Arbeitsplatz räumen sollten. Die Anrechnung von anderweitigem Verdienst sollte unbedingt vereinbart werden!
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