Durch die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Scheinselbständigkeit kann im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen eines freien Mitarbeitervertrags im arbeitsrechtlichen Sinne Sozialversicherungspflicht des freien Mitarbeiters eintreten. Dies mit der Folge, dass auch der Auftraggeber beitragspflichtig wird, obwohl keine abhängige Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt. Insofern gehen Arbeitsrecht und Sozialversicherung in ihrer Beurteilung auseinander, weil der Kriterienkatolg der Schutzbedürftigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht teilweise andere Merkmale enthält als der arbeitsrechtliche.
Daher sollte auch beim Einsatz von freien Mitarbeitern darauf geachtet werden, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ein „echter“ freier Mitarbeitervertrag geschlossen wird. Wesentlich ist hier die freie Betätigungsmöglichkeit des freien Mitarbeiters auf dem Markt, so dass keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber angenommen werden kann. Die arbeitsrechtlichen Kriterien wie Weisungsunabhängigkeit, keine Eingliederung in eine bestehende Organisation und Handlungsfreiheit bei der Durchführung des übernommenen Auftrags sind auch weiterhin entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen freien Mitarbeiter handelt oder um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Diese Frage wird im Streitfall im Wege der Statusklage geklärt.