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Frage eines Kollegen aus S. (Saarland): Wieso gibt es für unsere kleine GmbH keinen kleinen Jahresabschluss?

Gute Fra­ge. Es geht um Fol­gen­des: Seit 1.1.2010 gel­ten neue Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en für GmbHs. Fol­ge: Bis dahin war z. B. die GmbH mit 4,5 Mio. € Bilanz­sum­me und 9,4Mio. Umsatz und/oder mehr als 50 bis 250 Arbeit­neh­mern eine „mit­tel­gro­ße GmbH”. Nach der Neu­re­ge­lung ist sie aber „klein” Fol­ge: Der Steu­er­be­ra­ter muss nur einen klei­nen Jah­res­ab­schluss auf­stel­len. Vor­teil für Sie: Das kos­tet viel weniger.

Ach­tung: Es gibt Bera­ter, die trotzt­dem einen gro­ßen Jah­res­ab­schluss erstel­len wol­len Begrün­dung: Laut § 267 (4) HGB müs­sen die Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en 2mal unter­schrit­ten wer­den. Erst dann wird die GmbH „klein”. Was tun. Unse­re TIPPS >

Gemäß Arti­kel 66 (1) EGHGB (Ein­füh­rungs­ge­setz zum HGB) sind die Kri­te­ri­en zur Bestim­mung der Grö­ßen­klas­se bereits für 2008 anzu­wen­den. War die GmbH also bereits 2008 nach den neu­en Kri­te­ri­en klein und ist Ihre GmbH auch in 2009 „klein“, hat die GmbH die Kri­te­ri­en bereits zum zwei­ten Mal hin­ter­ein­an­der erfüllt (gemäß § 267 Abs. 4).

Für ver­gleich­ba­re Fäl­le ist zu prü­fen: War die GmbH bereits zum Abschluss 2008 nach den neu­en Kri­te­ri­en „klein“. Wenn JA – kann  der Jah­res­ab­schluss 2009 für die klei­ne GmbH erstellt werden.