Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart, dass ein Gesellschafter das Recht zur Kündigung der GmbH hat, müssen die verbleibenden Gesellschafter die Möglichkeit haben, den Geschäftsbetrieb der GmbH fortzuführen. Dazu vereinbart man das Recht, das die verbleibenden Gesellschafter nach der Kündigung der GmbH durch einen der Gesellschafter per Fortsetzungsbeschluss den Fortbestand der GmbH beschließen können.
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