Sie kennen das von Arzt-Rezepten oder von einer der Ihnen vorgelegten Krankschreibungen. Die Handschrift darauf kann niemand entziffern und Sie können nur hoffen, dass der Apotheker Ihnen im Zweifel das richtige Medikament verabreicht. Das Thema hat durchaus einen sehr ernsthaften Hintergrund, den Sie kennen müssen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen.
Gesetzgeber und die Arbeitsgerichte verlangen von Ihnen die Einhaltung strenger Formvorschriften. Eine davon betrifft Ihre Unterschrift unter das Kündigungsschreiben. Zum einen müssen Sie eigenhändig unterschreiben – als vertretungsberechtigter Geschäftsführer im Auftrag des Arbeitgebers. Die Gerichte verlangen, dass Sie das Kündigungsschreiben mit einer „erkennbaren“ Unterschrift zeichnen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin heißt es dazu: „Ein Handzeichen oder ein Kürzel sind nicht ausreichend“. Die zu lässig abgezeichnete Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Korrektur dieser Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht sollten Sie nicht hoffen. Die Bundesrichter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07).