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Volkelt-Briefe

Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten

Sie ken­nen das von Arzt-Rezep­ten oder von einer der Ihnen vor­ge­leg­ten Krank­schrei­bun­gen. Die Hand­schrift dar­auf kann nie­mand ent­zif­fern und Sie kön­nen nur hof­fen, dass der Apo­the­ker Ihnen im Zwei­fel das rich­ti­ge Medi­ka­ment ver­ab­reicht. Das The­ma hat durch­aus einen sehr ernst­haf­ten Hin­ter­grund, den Sie ken­nen müs­sen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mit­ar­bei­ter kündigen.

Gesetz­ge­ber und die Arbeits­ge­rich­te ver­lan­gen von Ihnen die Ein­hal­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten. Eine davon betrifft Ihre Unter­schrift unter das Kün­di­gungs­schrei­ben. Zum einen müs­sen Sie eigen­hän­dig unter­schrei­ben – als ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer im Auf­trag des Arbeit­ge­bers. Die Gerich­te ver­lan­gen, dass Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben mit einer „erkenn­ba­ren“ Unter­schrift zeich­nen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin heißt es dazu: „Ein Hand­zei­chen oder ein Kür­zel sind nicht aus­rei­chend“. Die zu läs­sig abge­zeich­ne­te Kün­di­gung ist unwirk­sam (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Kor­rek­tur die­ser Rechts­la­ge durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt soll­ten Sie nicht hof­fen. Die Bun­des­rich­ter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grund­satz­ur­teil  aus dem Jahr 2008 (Akten­zei­chen: 6 AZR 519/07).

Den­ken Sie auch an Ihre Mit­ar­bei­ter, wenn Sie die­se hand­schrift­lich infor­mie­ren wol­len oder wenn Sie – schlim­mer noch – eine Arbeits­an­wei­sung hand­schrift­lich, aber unles­bar ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass selbst klei­ne Noti­zen selbst von einem schlech­ten Leser zwei­fels­frei ver­stan­den werden.

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