Wollen Sie Flüchtlinge/Asylbewerber einstellen, dann brauchen die Bewerber neben der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) bzw. der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung zusätzlich eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Beschäftigung In vielen Fällen ist zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass Personen mit den genannten Aufenthaltspapieren zunächst einer Wartefrist unterliegen, in der sie keine Beschäftigung aufnehmen dürfen. …
Für Geduldete beträgt diese Frist 3 Monate, für Personen mit BüMA oder Aufenthaltsgestattung beträgt die Frist mindestens 6 Monate und hält so lange an, wie sie verpflichtet sind, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Geduldete können Beschäftigungen, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) bedürfen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde vom ersten Tag des Aufenthalts an aufnehmen. Nach Ablauf der Wartefrist unterliegen diese Bewerber bis zum 15. Monat des Aufenthalts in Deutschland dem Vorrangprinzip. Eine Beschäftigungserlaubnis wird nur erteilt, wenn für den konkreten Arbeitsplatz kein Deutscher, EU-Bürger oder ein Drittstaatsangehöriger mit einem besseren Aufenthaltsstatus zur Verfügung steht. Diese Prüfung nimmt die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit vor. Ein freier Zugang zur Beschäftigung besteht erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts in Deutschland. Dann entfällt die Zustimmungspflicht der BA.
Ab diesem Zeitpunkt kann der Geduldete oder Gestattete sich bei der Ausländerbehörde in sein Aufenthaltspapier eintragen lassen: „Beschäftigung gestattet“. Dann kann der Betreffende jede Beschäftigung aufnehmen. Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist bei der kommunalen Ausländerbehörde zu stellen. Diese prüft die Voraufenthaltszeiten und bei Asylbewerbern und Geduldeten, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Arbeitsverbots vorliegen. Ist eine Zustimmung der BA erforderlich, leitet die Ausländerbehörde den Antrag an die ZAV weiter. Diese führt eine Arbeitsbedingungsprüfung und gegebenenfalls die Vorrangprüfung durch. Die ZAV hat nach Erhalt des Antrags durch die Ausländerbehörde 2 Wochen Zeit, um der Ausländerbehörde mitzuteilen, ob sie ihre Zustimmung erteilt. Reagiert sie in dieser Zeit nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Erteilt sie die Zustimmung, liegt die endgültige Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde.