Es gibt bei immer mehr jungen Menschen den Trend, ganz auf ein eigenes Fahrzeug zu verzichten. Gründe: Hohe Sprit- und Unterhaltskosten. Aber auch die Parkflächen gerade in den Innenstadt-Bereichen werden immer teurer. Ausweg: Statt einem Firmenwagen überlassen Sie ihren jungen Mitarbeitern ein Fahrrad/E‑Bike. Das ist natürlich auch für Sie in Ihrer Vorbildfunktion als Geschäftsführer möglich. Seit 2013 gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben für die steuerliche Behandlung (Weg zur Arbeitsstätte, private Nutzung, Verrechnung beim Sachbezug, § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Danach gilt: …
- Der Vorteil für die private Nutzung kann nach der sog. 1 % – Methode ermittelt werden.
- Die private Nutzung des Firmen-Fahrrades für die Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ist lohnsteuerfrei.
- Finanziert der Arbeitnehmer das E‑Bike (zum Teil) aus dem Gehalt, zahlt er weniger Beiträge zur Sozialversicherung.
Beispiel: Die GmbH überlässt einem Mitarbeiter ein E‑Bike zum Kaufpreis von 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer muss lediglich für 20 EUR zusätzliche Lohnsteuer zahlen. Die GmbH kann die Umsatzsteuer, die anteilige AfA und die Betriebskosten (Wartung, Versicherung) als Betriebsausgaben absetzen.