Dient der Firmenwagen der Repräsentation des Unternehmens und der Produkte des Unternehmens (hier: Karbon-Karosserien), muss das Finanzamt auch außergewöhnlich hohe Kosten (hier: Leasingraten) für ein eben solches Fahrzeug in voller Höhe als Betriebsaufgaben anerkennen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2014, 6 K 238/14). …
Damit stärkt das FG die Rechtsposition von Gesellschafter-Geschäftsführern, die Luxus bevorzugen. Das FA muss den Einzelfall prüfen. Mögliche Ausnahmen: Der Luxus-Oldtimer zum Antiquitätenhändler, der Luxus-Offroader zum Outdoor-Shop usw.. Aber: Der Umsatz muss dem Luxus entsprechen.