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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Beachten Sie die neuen Vorgaben

Will der Geschäfts­füh­rer dem Finanz­amt gegen­über bele­gen, dass er den Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich zu geschäft­li­chen Zwe­cken nutzt, ist dazu in der Regel der Nach­weis per Fahr­ten­buch zu füh­ren (vgl. Nr. 31/2013).  Die Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches wird von den Finanz­be­hör­den aber nur aner­kannt, wenn die­ses über das gesam­te Geschäfts- bzw. Steu­er­jahr geführt wird. Ein Wech­sel wäh­rend des Jah­res wird in der Regel vom Finanz­amt nicht aner­kannt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12).

Geschäfts­füh­rer, die den Fir­men­wa­gen nur geschäft­lich nut­zen (weil es einen Pri­vat­wa­gen gibt) und nicht auf den Fahr­ten­buch-Nach­weis umge­stellt haben, soll­ten sich den Jah­res­wech­sel als Ter­min für die Umstel­lung ver­mer­ken. Das Fahr­ten­buch muss ab 1.1.2015 geführt wer­den und der Nach­weis ist für das vol­le Jahr zu führen.

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