Will der Geschäftsführer dem Finanzamt gegenüber belegen, dass er den Firmenwagen ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzt, ist dazu in der Regel der Nachweis per Fahrtenbuch zu führen (vgl. Nr. 31/2013). Die Führung eines Fahrtenbuches wird von den Finanzbehörden aber nur anerkannt, wenn dieses über das gesamte Geschäfts- bzw. Steuerjahr geführt wird. Ein Wechsel während des Jahres wird in der Regel vom Finanzamt nicht anerkannt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12).
Geschäftsführer, die den Firmenwagen nur geschäftlich nutzen (weil es einen Privatwagen gibt) und nicht auf den Fahrtenbuch-Nachweis umgestellt haben, sollten sich den Jahreswechsel als Termin für die Umstellung vermerken. Das Fahrtenbuch muss ab 1.1.2015 geführt werden und der Nachweis ist für das volle Jahr zu führen.