Ein vom Abgaskandal betroffener Käufer kann vom Hersteller des Motors Schadensersatz (gemäß § 826 BGB) in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, wobei er sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. (OLG Saarbrücken, Urteil v. 14.2.2020, 2 U 104/18).
Das Gericht hat Revision zugelassen. Dennoch: Die Reihe der Urteile, die die Herstellerhaftung im Grundsatz bejahen, wird immer länger – die Folgen für VW werden immer schwieriger einzuschätzen (vgl. zuletzt Nr. 31/2019).