Zwar hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren Strafzinsen und Säumniszuschläge im Grundsatz für zulässig erklärt – auch der Höhe nach (hier: 0,5 % im Monat). Aber: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass damit keine Aussage über Zulässigkeit der Zinshöhe in einer Niedrigzinsphase gemacht ist. Das kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder schlussendlich erst vor dem BVerfG geklärt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.3.2016, 16 K 2976/14 AO). …
Das wird – so viel lässt sich jetzt schon sagen – richtig spannend. Kommen die Richter nämlich abschließend zu der Auffassung, dass Zinsen ein dynamisches Instrument zur Regulierung der Geld- und Finanzmärkte sind, dann muss das auch für den Staat selbst gelten. Es sei denn, es gibt plausible Ausnahmegründe. Darauf sind wir gespannt. „Einnahme-Sicherheit“ oder „Übung“ ist dafür als Argument sicherlich nicht geeignet. Ansonsten gibt es Anspruch auf „Geld zurück“. Bleibt die Frage des Rückwirkungsanspruchs. Unter diesem Aspekt lohnt es, Steuerbescheide mit Strafzinsen grundsätzlich offen zu halten.