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Volkelt-Briefe

Fahrtenbuch: Beachten Sie unbedingt die Vorgaben des FA und des BFH

Alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre pri­va­ten Fahr­ten mit dem Fir­men­wa­gen per Fahr­ten­buch ermit­teln, soll­ten unbe­dingt dar­auf ach­ten, dass …

die von den Finanz­be­hör­den gefor­der­ten Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Häu­fi­ges Ärger­nis in der Pra­xis: Das Fahr­ten­buch wird nicht regel­mä­ßig und damit nicht lücken­los geführt. Der Geschäfts­füh­rer stellt das kurz vor Abga­be zu den Steu­er­un­ter­la­gen fest und ver­sucht die feh­len­den Tei­le nach­zu­tra­gen. Vor­sicht: Das ist in der Regel ein hoff­nungs­lo­ses Unter­fan­gen. Prüft das Finanz­amt stich­pro­ben­ar­tig fal­len in der Regel Feh­ler und Wider­sprüch­lich­kei­ten sofort auf. Fol­ge: Das gesamt Fahr­ten­buch wird nicht aner­kannt. Die Ver­steue­rung erfolgt nach der 1 % – Metho­de. Es wird also teurer.

Wie stüm­per­haft sol­che Ver­su­che zum Teil in der Pra­xis aus­fal­len, zeigt ein Blick in einen akt­zuel­len BFH-Beschluss zur Sache. Da heißt es dann z. B. in der Begründung:

  • Das Finanz­ge­richt hat das vom Geschäfts­füh­rer ein­ge­reich­te Fahr­ten­buch ver­wor­fen, da es wider­sprüch­li­che Anga­ben ent­hal­te und zu unbe­stimmt sei.
  • Wie­der­hol­te Fahr­ten zu ein und dem­sel­ben Ziel sei­en dar­in ohne Begrün­dung mit unter­schied­li­chen Ent­fer­nungs­an­ga­ben (zwi­schen 232 km und 288 km) ver­zeich­net. Es sei des­halb nicht aus­zu­schlie­ßen, dass pri­va­te Umweg­fahr­ten nicht geson­dert auf­ge­zeich­net wor­den seien.
  • Bei drei Fahr­ten im August 1999 sei­en die Anga­ben zum Rei­se­ziel und der Geschäfts­zweck unge­nü­gend und teil­wei­se unle­ser­lich. Es sei­en weder die besuch­te Fir­ma, die Adres­se oder der Rei­se­zweck ein­ge­tra­gen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, VIII B 120/11).

Für die Pra­xis: In die­sem Fall war der Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge von sei­nem Steu­er­be­ra­ter aus­ge­spro­chen schlecht bera­ten oder aber bera­tungs­re­sis­tent. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen (sie­he oben) erkennt kein deut­sches Finanz­ge­richt ein Fahr­ten­buch für die Steu­er an. Da die Finanz­­behörden bei Vor­la­ge eines Fahr­ten­bu­ches immer auch stich­pro­ben­ar­tig prü­fen, soll­ten Sie sich von Anfang an ange­wöh­nen, das Fahr­ten­buch „gewis­sen­haft“ zu füh­ren – sonst bringt das steu­er­lich nichts. P.S.: Ein Fahr­ten­buch bringt für Wenig-Pri­vat­fah­rer eine Steu­er­erspar­nis – das ist der Fall, wenn Sie im Jahr weni­ger als 5.000 Km pri­vat fah­ren. Dann soll­ten Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter „rech­nen”.

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