Alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre privaten Fahrten mit dem Firmenwagen per Fahrtenbuch ermitteln, sollten unbedingt darauf achten, dass …
die von den Finanzbehörden geforderten Vorgaben eingehalten werden. Häufiges Ärgernis in der Praxis: Das Fahrtenbuch wird nicht regelmäßig und damit nicht lückenlos geführt. Der Geschäftsführer stellt das kurz vor Abgabe zu den Steuerunterlagen fest und versucht die fehlenden Teile nachzutragen. Vorsicht: Das ist in der Regel ein hoffnungsloses Unterfangen. Prüft das Finanzamt stichprobenartig fallen in der Regel Fehler und Widersprüchlichkeiten sofort auf. Folge: Das gesamt Fahrtenbuch wird nicht anerkannt. Die Versteuerung erfolgt nach der 1 % – Methode. Es wird also teurer.
Wie stümperhaft solche Versuche zum Teil in der Praxis ausfallen, zeigt ein Blick in einen aktzuellen BFH-Beschluss zur Sache. Da heißt es dann z. B. in der Begründung:
- Das Finanzgericht hat das vom Geschäftsführer eingereichte Fahrtenbuch verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei.
- Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien.
- Bei drei Fahrten im August 1999 seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäftszweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, VIII B 120/11).
Für die Praxis: In diesem Fall war der Geschäftsführer-Kollege von seinem Steuerberater ausgesprochen schlecht beraten oder aber beratungsresistent. Unter diesen Voraussetzungen (siehe oben) erkennt kein deutsches Finanzgericht ein Fahrtenbuch für die Steuer an. Da die Finanzbehörden bei Vorlage eines Fahrtenbuches immer auch stichprobenartig prüfen, sollten Sie sich von Anfang an angewöhnen, das Fahrtenbuch „gewissenhaft“ zu führen – sonst bringt das steuerlich nichts. P.S.: Ein Fahrtenbuch bringt für Wenig-Privatfahrer eine Steuerersparnis – das ist der Fall, wenn Sie im Jahr weniger als 5.000 Km privat fahren. Dann sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater „rechnen”.