Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z‑Bons. Weisen die Z‑Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden) Darlegung kritischer Literaturansichten (BFH, Urteil v. 8.8.2019, X B 117/18).
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FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen
Seit 2018 dürfen die Finanzbehörden unangekündigte Kassenprüfungen vor Ort vornehmen. Es empfiehlt sich, die Z‑Bons (Tagesabschlüsse) vollständig auszudrucken und jederzeit griffbereit aufzubewahren. Fehler – siehe oben – können mit Bußgeld bestraft werden, das FA darf zusätzliche Umsätze schätzen (verproben)