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Volkelt-Briefe

FA bestraft Formfehler, wenn Sie auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichten

Ver­zich­tet der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer auf Zah­lun­gen, die ihm laut Anstel­lungs­ver­trag zuste­hen, prüft …

das Finanz­amt: Ent­we­der ist han­delt es sich um eine ver­deck­te Ein­la­ge oder um einen Zufluss als Ein­kom­men. Der BFH setzt die­sem Vor­ge­hen jetzt Gren­zen (BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 24/12). Z. B.: Der Geschäfts­füh­rer (50% betei­ligt) und sei­ne ange­stell­te Ehe­frau (50% betei­ligt) haben Anspruch auf Weih­nachts- und Urlaubs­geld. Für 2 Jah­re ver­zich­te­ten bei­de auf die Aus­zah­lung. Das FA ver­steu­er­te die­se Beträ­ge als „fik­ti­ven Zufluss“ mit Ein­kom­men­steu­er. Zu Unrecht. Das geht nur,

  1. wenn die betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind. Dazu muss die Betei­li­gung an der GmbH zwin­gend grö­ßer als 50 % sein und
  2. wenn das Geld kon­kret geflos­sen ist, also bar aus­ge­zahlt wur­de oder auf einem Kon­to gut­ge­schrie­ben wurde.

Auch eine ver­deck­te Ein­la­ge – so der BFH – liegt nicht vor. Dazu müss­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zunächst über die zuge­flos­se­nen Mit­tel ver­fü­gen kön­nen. Das aber ist hier nicht der Fall.

Für die Pra­xis: Erfreu­lich – der BFH legt hier eine pra­xis­na­he Sicht­wei­se an. Für den – nicht beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – der GmbH ist es danach ein­fa­cher auf die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH zu reagie­ren, ohne dass er sofort nach klei­nen Form­feh­lern zusätz­lich mit Mehr­steu­ern rech­nen muss. Den­noch: Auf der ganz siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie für den Gehalts­ver­zicht ein kur­zes Beschluss-Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter vor­le­gen kön­nen. Am bes­ten zeit­nah  erstellt – also noch vor dem Zahlungsanspruch.

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