Verzichtet der (Gesellschafter-) Geschäftsführer auf Zahlungen, die ihm laut Anstellungsvertrag zustehen, prüft …
das Finanzamt: Entweder ist handelt es sich um eine verdeckte Einlage oder um einen Zufluss als Einkommen. Der BFH setzt diesem Vorgehen jetzt Grenzen (BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 24/12). Z. B.: Der Geschäftsführer (50% beteiligt) und seine angestellte Ehefrau (50% beteiligt) haben Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Für 2 Jahre verzichteten beide auf die Auszahlung. Das FA versteuerte diese Beträge als „fiktiven Zufluss“ mit Einkommensteuer. Zu Unrecht. Das geht nur,
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wenn die betroffenen Gesellschafter beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind. Dazu muss die Beteiligung an der GmbH zwingend größer als 50 % sein und
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wenn das Geld konkret geflossen ist, also bar ausgezahlt wurde oder auf einem Konto gutgeschrieben wurde.
Auch eine verdeckte Einlage – so der BFH – liegt nicht vor. Dazu müsste der Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst über die zugeflossenen Mittel verfügen können. Das aber ist hier nicht der Fall.
Für die Praxis: Erfreulich – der BFH legt hier eine praxisnahe Sichtweise an. Für den – nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – der GmbH ist es danach einfacher auf die wirtschaftliche Situation der GmbH zu reagieren, ohne dass er sofort nach kleinen Formfehlern zusätzlich mit Mehrsteuern rechnen muss. Dennoch: Auf der ganz sicheren Seite sind Sie, wenn Sie für den Gehaltsverzicht ein kurzes Beschluss-Protokoll der Gesellschafter vorlegen können. Am besten zeitnah erstellt – also noch vor dem Zahlungsanspruch.