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EU: Neue Eckdaten für die Entsende-Richtlinie

Danach muss in Zukunft für alle Bran­chen (außer: Trans­port­ge­wer­be) an alle ent­sen­de­ten Arbeit­neh­mer der Lohn bezahlt wer­den, der vor Ort gezahlt wird – inkl. aller tarif­li­chen Nebenleistungen.

Es gilt: Glei­che Bezah­lung am glei­chen Ort. Kos­ten für Rei­sen, Unter­kunft und Ver­pfle­gung dür­fen nicht vom Arbeits­lohn abge­zo­gen wer­den, son­dern müs­sen vom Arbeit­ge­ber getra­gen wer­den. Die Unter­brin­gung muss dem Stan­dard des Gast­lan­des ent­spre­chen. Arbeit­neh­mer dür­fen bis zu 12 Mona­te in ein ande­res EU-Land ent­sandt wer­den. Danach ist eine Ver­län­ge­rung um bis zu wei­te­re 6 Mona­te mög­lich (Quel­le: EU-Par­la­ment, PM vom 20.3.2018).

Bis zu kon­kre­ten Umset­zung wird es aller­dings noch dau­ern. Zunächst müs­sen die stän­di­gen Ver­tre­ter der EU-Staa­ten zustim­men – was allein schon ein lan­ge und im Ergeb­nis nicht abseh­ba­re Pro­ze­dur wer­den dürf­te. Anschlie­ßend muss der Arbeits­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments zustim­men. Erst dann wird der Rat der EU-Kom­mis­si­on end­gül­tig beschlie­ßen kön­nen. Hori­zont: Vor 2020 dürf­te sich an der jet­zi­gen Rechts­la­ge zur Ent­sen­dung von Mit­ar­bei­tern ins euro­päi­sche Aus­land bzw. aus den EU-Staa­ten nichts ändern.

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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”

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