Die Verwendung des Ergebnisses der GmbH bzw. des Gewinns richtet sich nach § 29 GmbH-Gesetz und den besonderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH. Der Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttung des gesamten Jahresüberschusses. Die Gesellschaftermehrheit entscheidet darüber, ob der erwirtschaftete Gewinn in Rücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Mehrheit vorgeschrieben werden (einstimmig, 3/4‑Mehrheit).
Der Minderheits-Gesellschafter kann den Beschluss über die Gewinnverwendung gerichtlich anfechten. Das Gericht prüft dann, ob der Minderheitenschutz gewährleistet ist bzw. inwieweit die Treueverpflichtung der Gesellschafter-Mehrheit gegenüber dem Minderheits-Gesellschafter gewahrt ist. Zulässig sind nur Rücklagen, die durch das Interesse der GmbH sachlich gerechtfertigt werden können.