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Volkelt-Briefe

Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen?

In der Regel sind die Steu­er­be­schei­de für Unter­neh­mens-Über­tra­gun­gen in den letz­ten Jah­ren grund­sätz­lich „unter vor­läu­fig“ aus­ge­stellt wor­den. Wer­den die Rege­lun­gen, die nicht ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen genü­gen, gekippt, kann es sein, dass Unter­neh­menser­ben nach­zah­len müs­sen. Aller­dings nur, wenn … die kon­kre­ten Rege­lun­gen, die zur Steu­er­be­frei­ung oder zu einen Steu­er­nach­lass führ­ten, ent­spre­chend nach­ge­bes­sert werden.

Ob das aller­dings so kom­men wird, darf  bezwei­felt wer­den. So geht es zum einen um den Umfang des sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gens. Also um den Teil des nicht betriebs­not­wen­di­gen Ver­mö­gens des Unter­neh­mens, für den die Steu­er­be­frei­ung vor­ge­se­hen ist (der­zeit: maxi­mal 50 % des sog.  Betriebs­ver­mö­gens gemäß § 13b Abs. ErbStG). Zum ande­ren um die Rege­lung für klei­ne­re Unter­neh­men, wonach ein Nach­weis des Arbeits­platz-Erhalts bis­her nicht ein­ge­for­dert wird und so kei­nen Bestand haben wird. Unter­neh­mens-Nach­­fol­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass es zu Steu­er­nach­for­de­run­gen kom­men kann.

Fazit: Das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12) bringt kei­ne Klar­heit für die Nach­fol­ge­pla­nung im Unter­neh­men. Es geht ledig­lich in die nächs­te Run­de. Und das dau­ert erfahrungsgemäß.

Wei­ter­füh­rend: Die der­zeit gel­ten­den Regeln zur Erb­schaft­steu­er bei der Über­tra­gung von Unternehmen

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens soll­ten davon aus­ge­hen, dass die Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Min­dest­lohn­sum­me kei­nen Bestand hat. Zwar dürf­te das Kri­te­ri­um „Erhalt der Arbeits­plät­ze“ als Grund für eine Steu­er­pri­vi­le­gie­rung aus­rei­chen. Dann aber müs­sen sich auch kleins­te und klei­ne­re Unter­neh­men an die­sem Kri­te­ri­um mes­sen las­sen. Klei­ne­re Unter­neh­men sind dem­nach in den nächs­ten Jah­ren gut bera­ten, wenn sie die Mög­lich­kei­ten des steu­er­frei­en vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes (Schen­kung bis zum Frei­be­trag) nut­zen – even­tu­ell durch Tei­lung und vor­zei­ti­ge Über­tra­gung von Geschäftsanteilen.

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