In der Regel sind die Steuerbescheide für Unternehmens-Übertragungen in den letzten Jahren grundsätzlich „unter vorläufig“ ausgestellt worden. Werden die Regelungen, die nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen, gekippt, kann es sein, dass Unternehmenserben nachzahlen müssen. Allerdings nur, wenn … die konkreten Regelungen, die zur Steuerbefreiung oder zu einen Steuernachlass führten, entsprechend nachgebessert werden.
Ob das allerdings so kommen wird, darf bezweifelt werden. So geht es zum einen um den Umfang des sog. Verwaltungsvermögens. Also um den Teil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens des Unternehmens, für den die Steuerbefreiung vorgesehen ist (derzeit: maximal 50 % des sog. Betriebsvermögens gemäß § 13b Abs. ErbStG). Zum anderen um die Regelung für kleinere Unternehmen, wonach ein Nachweis des Arbeitsplatz-Erhalts bisher nicht eingefordert wird und so keinen Bestand haben wird. Unternehmens-Nachfolger müssen sich darauf einstellen, dass es zu Steuernachforderungen kommen kann.
Fazit: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12) bringt keine Klarheit für die Nachfolgeplanung im Unternehmen. Es geht lediglich in die nächste Runde. Und das dauert erfahrungsgemäß.
Weiterführend: Die derzeit geltenden Regeln zur Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Unternehmen