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Volkelt-Briefe

Entsende-Richtlinie: Billig-Jobber vor endgültigem Aus

Die EU-Kom­mis­si­on macht jetzt Druck in Sachen Ent­sen­de-Richt­li­nie. In Brüs­sel will man so ein wei­te­res Auf­bre­chen der Inter­es­sen-Gegen­sät­zen der Ost/­West-EU-Län­der ver­hin­dern und schnells­tens ein­heit­li­che Vor­schrif­ten schaf­fen (vgl. Nr. 12/2016). Danach ist vorgesehen: …

  • Künf­tig müs­sen sämt­li­che Ent­loh­nungs­vor­schrif­ten, die im All­ge­mei­nen bei loka­len Arbeit­neh­mern gel­ten, auch auf ent­sand­te Arbeit­neh­mer ange­wandt werden.
  • Dabei umfasst die Ent­loh­nung nicht nur die Min­dest­lohn­sät­ze, son­dern auch Prä­mi­en, Zula­gen und Über­stun­den­ver­gü­tun­gen.
  • Die Mit­glied­staa­ten wer­den ver­pflich­tet, die ver­schie­de­nen Bestand­tei­le anzu­ge­ben, aus denen sich die Ent­loh­nung in ihrem Hoheits­ge­biet zusammensetzt.
  • In Geset­zen oder all­ge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trä­gen fest­ge­leg­te Vor­schrif­ten müs­sen in allen Wirt­schafts­zwei­gen auf ent­sand­te Arbeit­neh­mer ange­wandt werden.
  • Außer­dem haben die Mit­glied­staa­ten die Mög­lich­keit vor­zu­se­hen, dass Unter­auf­trag­neh­mer ihren Arbeit­neh­mern das glei­che Ent­gelt zah­len müs­sen wie der Hauptauftragnehmer.
  • Für natio­na­le und grenz­über­schrei­tend täti­ge Unter­auf­trag­neh­mer müs­sen die glei­chen Regeln gel­ten. Damit soll sicher­gestellt wer­den, dass auf Arbeit­neh­mer, die von im Aus­land nie­der­ge­las­se­nen Leih­ar­beits­un­ter­neh­men ent­sandt wer­den, die im Auf­nah­me­land gel­ten­den natio­na­len Leiharbeits­vorschriften ange­wandt werden.
  • Beträgt die Dau­er der Ent­sen­dung mehr als 24 Mona­te, so müs­sen die arbeits­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Auf­nah­me­mit­glied­staa­tes (z. B. Kün­di­gungs­schutz, Arbeits­zeit­ge­setz) ange­wandt wer­den, wenn das für den ent­sand­ten Arbeit­neh­mer güns­ti­ger ist.
  • Nach 2 Jah­ren wer­den zusätz­lich auch Sozi­al­bei­trä­ge fällig.
Vie­le klei­ne­re inlän­di­sche GmbHs – ins­be­son­de­re aus den Berei­chen Bau, Bau­ne­ben­hand­werk – haben auf die­se Gesetz­ge­bung schon lan­ge gewar­tet. Sie haben bereits seit Jah­ren an­haltende und zuneh­men­de Wett­be­werbs­pro­ble­me mit ost­eu­ro­päi­schen Kon­kur­renz­fir­men und selbst­stän­di­gen Sub­un­ter­neh­men. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber ver­ge­ben Auf­trä­ge (fast) nur noch nach dem günstig­sten Ange­bot. Vie­le Unter­neh­men haben sich unter­des­sen aus die­sem Geschäft ver­ab­schie­det. U. U. gelingt es hier, unter den neu­en Rah­men­be­din­gun­gen Markt­an­tei­le zurück zu gewin­nen. Mit einer Umset­zung der Richt­li­nie dürf­te aller­dings vor 2018 nicht zu rech­nen sein.

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