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Volkelt-Briefe

Elektronische Dienstleistungen: EU-Geschäfte werden komplizierter

GmbHs, die elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen in der EU anbie­ten, müs­sen seit 1.1.2015 die neu­en Vor­schrif­ten für die Umsatz­steu­er umset­zen. Dabei geht es um das Pri­vat­kun­den-Geschäft. Wer z. B. … in meh­re­re EU-Län­der an Pri­vat­kun­den Down­loads ver­kauft, muss die Umsatz­steu­er im jewei­li­gen Lang mel­den. Deut­sche Unter­neh­men kön­nen zur Ver­ein­fa­chung das MOSS-Ver­fah­ren (Mini-One-Stop-Shop) nut­zen. Dazu müs­sen Sie sich bei der Bun­des­zen­tra­le für Steu­ern (BZSt) regis­trie­ren. Die Vor­steu­er-Abwick­lung über­nimmt dann das BZSt. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren gibt es unter www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Mini-One-Stop-Shop.

Betrof­fen von dem neu­en Ver­fah­ren sind alle Unter­neh­men, die elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Das gilt z. B. für den Ver­trieb von Soft­ware über das Inter­net, aber auch die Bereit­stel­lung von Updates etwa für Apps oder für das mobi­le Navi­ga­ti­ons­sys­tem für das Auto. Betrof­fen sind auch Fir­men, die über das Netz kos­ten­pflich­ti­ge Online-Bera­tung anbie­ten. Das gilt auch für eBooks, Hör­bü­cher oder Musik-Down­loads. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie die­se (kom­pli­zier­ten) Vor­schrif­ten mit dem Steu­er­be­ra­ter bespre­chen und ent­spre­chen­de Lösun­gen vor­be­rei­ten. Das betrifft z. B. auch eine zusätz­li­che Rech­nungs­stel­lung an die EU-Kun­den und die Bestim­mung der jewei­li­gen USt-Sätze.

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