GmbHs, die elektronische Dienstleistungen in der EU anbieten, müssen seit 1.1.2015 die neuen Vorschriften für die Umsatzsteuer umsetzen. Dabei geht es um das Privatkunden-Geschäft. Wer z. B. … in mehrere EU-Länder an Privatkunden Downloads verkauft, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Lang melden. Deutsche Unternehmen können zur Vereinfachung das MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) nutzen. Dazu müssen Sie sich bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) registrieren. Die Vorsteuer-Abwicklung übernimmt dann das BZSt. Ausführliche Informationen zum Verfahren gibt es unter www.bzst.de > Steuern international > Mini-One-Stop-Shop.
Betroffen von dem neuen Verfahren sind alle Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen. Das gilt z. B. für den Vertrieb von Software über das Internet, aber auch die Bereitstellung von Updates etwa für Apps oder für das mobile Navigationssystem für das Auto. Betroffen sind auch Firmen, die über das Netz kostenpflichtige Online-Beratung anbieten. Das gilt auch für eBooks, Hörbücher oder Musik-Downloads. Als Geschäftsführer sollten Sie diese (komplizierten) Vorschriften mit dem Steuerberater besprechen und entsprechende Lösungen vorbereiten. Das betrifft z. B. auch eine zusätzliche Rechnungsstellung an die EU-Kunden und die Bestimmung der jeweiligen USt-Sätze.