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Volkelt-Briefe

Einladung zur Gesellschafterversammlung im Feindesland

Lädt der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer sei­nen mit ihm völ­lig zer­strit­te­nen Mit-Gesell­schaf­ter in sei­ne Räum­lich­kei­ten zu einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, sind die dort gefass­ten Beschlüs­se wirk­sam, aber anfecht­bar. Erscheint der zer­strit­te­ne Gesell­schaf­ter nicht zu die­ser Ver­samm­lung und geht er nicht gegen die dort gefass­ten Beschlüs­se vor (Anfech­tungs­kla­ge), sind die Beschlüs­se wirk­sam (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15). …

Das ist sicher­lich schon ein Extrem­fall. Der Ehe­mann der ein­la­den­den Gesell­schaf­te­rin hat­te ange­droht, der zer­strit­te­nen Mit-Gesell­schaf­te­rin Haus­ver­bot für sei­ne Räum­lich­kei­ten zu ertei­len, in denen die GmbH einen Büro­raum ange­mie­tet hat­te. Vor­sicht: Dann reicht es nicht, ein­fach fern­zu­blei­ben. Sie müs­sen die in Ihrer Abwe­sen­heit gefass­ten Beschlüs­se anfechten.

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