Lädt der (Gesellschafter-) Geschäftsführer seinen mit ihm völlig zerstrittenen Mit-Gesellschafter in seine Räumlichkeiten zu einer Gesellschafterversammlung, sind die dort gefassten Beschlüsse wirksam, aber anfechtbar. Erscheint der zerstrittene Gesellschafter nicht zu dieser Versammlung und geht er nicht gegen die dort gefassten Beschlüsse vor (Anfechtungsklage), sind die Beschlüsse wirksam (BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZB 32/15). …
Das ist sicherlich schon ein Extremfall. Der Ehemann der einladenden Gesellschafterin hatte angedroht, der zerstrittenen Mit-Gesellschafterin Hausverbot für seine Räumlichkeiten zu erteilen, in denen die GmbH einen Büroraum angemietet hatte. Vorsicht: Dann reicht es nicht, einfach fernzubleiben. Sie müssen die in Ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse anfechten.