Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil bei einer Kapitalerhöhung unter dem Teilwert in eine GmbH eingebracht, erhält der Einbringende einen sog. einbringungsgeborenen Anteil an der GmbH (§ 21 UmwStG). Dieser entsteht auch, wenn der Einbringende einen nach § § 17, 23 EStG oder aufgrund eines Betriebsvermögens steuerverstrickten Anteil in die GmbH einbringt. Steuerfolge ist, dass bei der Veräußerung eines einbringungsgeborenen Anteils die stillen Reserven, die bei der Einbringung bereits gebildet waren, und eventuell neue entstandene stille Reserven erfasst und besteuert werden.
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