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Einbringungsgeborene Anteile

Wird ein Betrieb, ein Teil­be­trieb oder ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil bei einer Kapi­tal­erhö­hung unter dem Teil­wert in eine GmbH ein­ge­bracht, erhält der Ein­brin­gen­de einen sog. ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteil an der GmbH (§ 21 UmwStG). Die­ser ent­steht auch, wenn der Ein­brin­gen­de einen nach § § 17, 23 EStG oder auf­grund eines Betriebs­ver­mö­gens steu­er­ver­strick­ten Anteil in die GmbH ein­bringt. Steu­er­fol­ge ist, dass bei der Ver­äu­ße­rung eines ein­brin­gungs­ge­bo­re­nen Anteils die stil­len Reser­ven, die bei der Ein­brin­gung bereits gebil­det waren, und even­tu­ell neue ent­stan­de­ne stil­le Reser­ven erfasst und besteu­ert werden.

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