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Lexikon

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird in der Regel durch den oder die Geschäfts­füh­rer ein­be­ru­fen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Wird die GmbH von meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gelei­tet, so hat jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer das Ein­be­ru­fungs­recht. Ist der Geschäfts­füh­rer bereits abbe­ru­fen, aber noch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, hat auch die­ser noch das Recht, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen (ana­log § 121 AktG).

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann auch durch Gesell­schaf­ter ein­be­ru­fen wer­den, die min­des­tens 10% der Geschäfts­an­tei­le hal­ten, und deren Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen durch die Geschäfts­füh­rung nicht ent­spro­chen wur­de (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Die­se Vor­schrift bedeu­tet zugleich, dass auch jeder Gesell­schaf­ter, der mehr als 10% der Geschäfts­an­tei­le hält, die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­be­ru­fen kann, wenn die Geschäfts­füh­rer sei­ner Auf­for­de­rung nach Ein­be­ru­fung nicht nach­kom­men. Ist ein Bei­rat oder ein Auf­sichts­rat vor­han­den, dann ist die­ser eben­falls berech­tigt, die Gesell­schaf­ter ein­zu­be­ru­fen (§ 52 GmbHG). Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen auch ande­re Per­so­nen zur Ein­be­ru­fung berech­tigt wer­den (Wirt­schafts­prü­fer, Steuerberater).

Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gel­ten Form­vor­schrif­ten (§ 51 GmbHG). Das sind: Es ist eine Frist ein­zu­hal­ten (min­des­tens 1 Woche + Zustel­lung), Nen­nung von Zweck und Tages­ord­nung, Beschluss-Sachen.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH