Die GmbH kann eigene Geschäftsanteile halten, nicht jedoch im Zusammenhang mit ihrer Gründung oder einer Kapitalerhöhung oder der Ausgabe neuer Geschäftsanteile. Eigene Anteile können nur durch den Erwerb von bestehenden Geschäftsanteilen entstehen (§ 15 GmbHG).
Die Voraussetzungen zum Erwerb eigener Anteile sind (§ 33 GmbHG):
- Die Geld- oder Sacheinlage muss in voller Höhe erbracht sein.
- Die Verrechnung von ausstehender Einlage und Kaufpreisforderung des ausscheidenden Gesellschafters ist nicht zulässig.
- Der Erwerb eigener Anteile kann aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geleistet werden (Zeitpunkt des Erwerbs).
Die Gesellschaft kann die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern (zum nächsten Bilanzstichtag). Die GmbH kann eigene Anteile nur erwerben, sofern ausschüttungsfähige Rücklagen vorhanden sind. Nicht möglich ist der Erwerb aller Geschäftsanteile durch die GmbH, dies führt zur Auflösung der GmbH. Kaduzierung (§ 21 GmbHG), Abandon (§ 27 GmbHG) und Einziehung (§ 34 GmbHG) gelten nicht als Erwerb eigener Geschäftsanteile. Die GmbH verwaltet in diesen Fällen den Geschäftsanteil treuhänderisch.