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Eigene Geschäftsanteile

Die GmbH kann eige­ne Geschäfts­an­tei­le hal­ten, nicht jedoch im Zusam­men­hang mit ihrer Grün­dung oder einer Kapi­tal­erhö­hung oder der Aus­ga­be neu­er Geschäfts­an­tei­le. Eige­ne Antei­le kön­nen nur durch den Erwerb von bestehen­den Geschäfts­an­tei­len ent­ste­hen (§ 15 GmbHG).

Die Vor­aus­set­zun­gen zum Erwerb eige­ner Antei­le sind  (§ 33 GmbHG):

  1. Die Geld- oder Sach­ein­la­ge muss in vol­ler Höhe erbracht sein.
  2. Die Ver­rech­nung von aus­ste­hen­der Ein­la­ge und Kauf­preis­for­de­rung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ist nicht zulässig.
  3. Der Erwerb eige­ner Antei­le kann aus dem über den Betrag des Stamm­ka­pi­tals hin­aus vor­han­de­nen Ver­mö­gen geleis­tet wer­den (Zeit­punkt des Erwerbs).

Die Gesell­schaft kann die nach § 272 Abs. 4 HGB vor­ge­schrie­be­ne Rück­la­ge für eige­ne Antei­le bil­den, ohne das Stamm­ka­pi­tal oder eine nach dem Gesell­schafts­ver­trag zu bil­den­de Rück­la­ge zu min­dern (zum nächs­ten Bilanz­stich­tag). Die GmbH kann eige­ne Antei­le nur erwer­ben, sofern aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Rück­la­gen vor­han­den sind. Nicht mög­lich ist der Erwerb aller Geschäfts­an­tei­le durch die GmbH, dies führt zur Auf­lö­sung der GmbH. Kadu­zie­rung  (§ 21 GmbHG), Aban­don (§ 27 GmbHG) und Ein­zie­hung (§ 34 GmbHG) gel­ten nicht als Erwerb eige­ner Geschäfts­an­tei­le. Die GmbH ver­wal­tet in die­sen Fäl­len den Geschäfts­an­teil treuhänderisch.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht