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Volkelt-Briefe

Ehegatten-GmbH: Scheidung ist kein Kündigungsgrund

Als GmbH-Gesell­schaf­ter sind Sie gut bera­ten, Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen peni­bel zu tren­nen. Andern­falls bestraft das Finanz­amt Unge­reimt­hei­ten mit Zusatzt-Steu­ern (z. B. als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung oder als ver­deck­te Ein­la­gen). Aber auch aus ver­mö­gens­recht­li­chen Grün­den ist … eine Tren­nung ange­sagt. Ins­be­son­de­re dann, wenn die Gesell­schaf­ter auch pri­vat liiert sind und das Pri­vat­ver­mö­gen zusam­men ver­wal­tet wird (Güter­ge­mein­schaft, Zugewinngemeinschaft).

In der Pra­xis bewährt ist Güter­tren­nung, Fest­le­gung der Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft (z. B. Gesell­schaf­ter kön­nen nur sein Fami­li­en­mit­glie­der 1. und 2. Gra­des) und ein Vor­kaufs­recht bei Ver­lust der ver­ein­bar­ten Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft. Nicht weni­ger pro­ble­ma­tisch ist es, wenn der Ehe­gat­te als Arbeits­neh­mer in der GmbH mit­ar­bei­tet und es zu einer Tren­nung kommt. Im bes­ten Fall kommt es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung. Im schlech­testen Fall wirkt sich das ange­spann­te Betriebs­kli­ma bis auf die Kun­den­be­zie­hun­gen aus. Je nach Inter­es­sen­la­ge ist zu empfehlen:

  • Been­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges gegen Zah­lung einer ein­ma­li­gen Abfindung,
  • Auf­lö­sung des Arbeits­ver­tra­ges mit Ver­rech­nung auf die Unter­halts­an­sprü­che oder
  • eine ein­sei­ti­ge Kün­di­gung des Arbeits­ver­tra­ges durch die GmbH.
Wobei eine ordent­li­che Kün­di­gung und auch eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund in der Pra­xis fast nicht mach­bar sind. Die ordent­li­che Kün­di­gung ist in Betrie­ben mit mehr als 10 Mit­ar­bei­tern nur mög­lich, wenn betriebs‑, ver­hal­tens- oder per­so­nen­be­ding­te Grün­de vor­lie­gen. Zudem muss die Sozi­al­aus­wahl sicher­ge­stellt sein. Die Schei­dung als sol­ches ist jeden­falls kein Kün­di­gungs­grund. Abzu­war­ten, bis Zer­rüt­tun­gen oder unzu­mut­ba­re Kon­flik­te auf­bre­chen und gerichts­er­heb­lich wer­den, geht stets zu Las­ten der GmbH. Anders im Klein­be­trieb: Hier wur­de eine bevor­ste­hen­de Schei­dung von den Gerich­ten schon ein­mal als Kün­di­gungs­grund akzep­tiert (so zuletzt Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 9.5.2008, 6 Sa 598/08).

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