Werden die Geschäfte einer stillgelegten GmbH nach Beschluss der Gesellschafter mit einem neuen Unternehmensgegenstand und einem neu bestellten Geschäftsführer fortgesetzt, handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Das muss der Geschäftsführer dem Handelsregister auch so melden (Neugründung). Unterlässt er das, …
gelten die Haftungsbestimmungen wie bei einer Neugründung. Dann kann es also dazu kommen, dass die Gesellschafter die Einlage nochmals erbringen müssen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10).
Für die Praxis: Das gilt auch rückwirkend. Also zum Beispiel dann, wenn es erst Jahre nach der Wiederbelebung einer still gelegten GmbH zu einer Insolvenz kommt. Sie müssen davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter den gesamten Lebenslauf der GmbH prüfen wird, um nachträglich festzustellen, ob noch Einlageforderungen gegen die Gesellschafter bestehen. Das gilt auch z. B. für einen Mantelkauf, wenn anschließend der Unternehmensgegenstand geändert wird, neues Kapital zugeführt wird und nicht alle Einlagen ordnungsgemäß erbracht werden. Haben Sie Bedenken, ob eine Neugründung vorliegen könnte, sollten Sie sicherheitshalber einen Anwalt für Wirtschaftsrecht hinzuziehen.