Ein Steuer sparendes Vergütungsmodell ist die Zuführung von Zeitgutschriften auf ein sog. Zeitwertkonto. Danach kann vertraglich bestimmt werden, dass Arbeitszeiten vorgetragen werden und die dafür fällige Vergütung erst später ausgezahlt und entsprechend später versteuert wird. Die Finanzbehörden akzeptieren solche Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen generell für Arbeitnehmer. Etwas komplizierter sieht das für Geschäftsführer aus. Danach gilt: Die Finanzverwaltung akzeptieren es in der Regel nicht oder nur ausnahmsweise, …
wenn Zeitwertkonten für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH gebildet werden (vgl. zuletzt Volkelt-Brief Nr. 8/2009). Etwas anders zu beurteilen ist die Situation für den Fremd-Geschäftsführer. Wird er arbeitnehmerähnlich weisungsbefugt tätig (analog: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers), ist der Bildung eines Zeitwertkontos u. U. möglich.
Dennoch kommt es in der Sache immer wieder mit den Finanzbehörden zu Auseinandersetzung vor dem Finanzgericht um die steuerliche Anerkennung. So wie jetzt wieder vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Hier musste das Gericht darüber entscheiden, wann die Zuführung von Gutschriften auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers zu versteuern ist. Dazu das FG Düsseldorf: „Das Finanzamt muss seine verbindliche Auskunft in der Form abändern, dass die Zuführungen zum Zeitwertkonto erst mit dem tatsächlichen Zufluss beim Geschäftsführer zu versteuern ist“ (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11).
Für die Praxis: Im Urteilsfall hatte das FA Düsseldorf die Anfrage nach der Bildung eines Zeitwertkontos für den Fremd-Geschäftsführer negativ beantwortet – und einen steuerpflichtigen Zufluss der Beträge bereits mit Bildung des Zeitwertkontos angegeben. Das entspricht aber nicht der aktuellen Rechtslage. Die Folgen für die Praxis:
- Das Finanzgericht bestätigt damit, dass für den Fremd-Geschäftsführer ein Zeitwertkonto eingerichtet werden kann. Voraussetzung: Das Angebot gilt auch für andere Arbeitnehmer des Betriebes und die eingezahlten Beiträge sind insolvenzgesichert.
- In der Urteilsbegründung wird aber auch weiter ausgeführt, dass diese Regelung grundsätzlich für den Geschäftsführer als Arbeitnehmer der GmbH gelten muss. Das bedeutet dann natürlich auch, dass zumindest der weisungsabhängige Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer auch in den Genuss eines Zeitwertkontos kommen muss – auch wenn die Finanzbehörden intern andere Maßstäbe anlegen. Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden das so nicht auf sich Ruhen lassen, Revision einlegen bzw. weitere Verfahren in der Sache anstreben. Das kann dauern. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Bis dahin kann das Steuer-Spar-Modell u. E. genutzt werden.