Bisher kann der Geschäftsführer bei missbräuchlicher Verwendung von GmbH-Vermögen im Insolvenzfall nur dann wegen betrügerischem Bankrott strafrechtlich belangt werden, wenn er dabei „gegen die Interessen der Gesellschaft“ handelt. Hier lässt der 3. Strafsenat des BGH jetzt prüfen, …
ob ein Verstoß gegen das Strafrecht bereits belangt werden, wenn er Teile des GmbH-Vermögens beiseite schafft (BGH, Beschluss vom 15.9.2011, 3 StR 118/11).
Für die Praxis: Bisher gilt das Beiseite Schaffen von GmbH-Vermögen im Insolvenzfall in erster Linie als Eigentums- bzw. Vermögensdelikt. Bestätigt der große Senat die Anfrage des 3. Strafsenats rücken solche Delikte stärker in den Fokus des Strafrechts. Entsprechend haben solche „einfachen“ Vermögensdelikte dann in Zukunft schneller strafrechtliche Folgen (Vorstrafe, Haft, Berufsverbote).