Bei einem ausgeklügelten Dreiecks-Verkauf von Aktienpaketen war es zwischen 2002 und 2011 möglich, dass 2 Steuerbescheinigungen über die Zahlung von Kapitalertragsteuer ausgestellt wurden. Mit dem Effekt, dass der Fiskus die Kapitalertragsteuer bei der Steueranrechnung zweimal zurückerstattet hat. Diese sog. Cum-Ex-Geschäfte (auch: Dividendenstripping) ermöglichte eine unklare gesetzliche Vorgabe und eine unterschiedliche Handhabung dieser Gesetzeslücke durch die jeweiligen Finanzämter.…Erst seit der Gesetzesänderung in 2012 sind solche Geschäfte tatsächlich gesetzwidrig. Cum-Ex-Geschäfte, die bis zur Gesetzesänderung durchgeführt wurden, sind aber nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem April 2014 ebenfalls unzulässig (BFH, Urteil vom 16.4.2014, I R 2/12). Inzwischen hat die NRW-Finanzverwaltung eine Steuer-CD aus der Schweiz erhalten, auf der die Daten über 50.000 solcher Cum-Ex-Geschäfte aufgezeichnet sind. Die Finanzbehörden sind demnach also gewillt, die zuviel ausgezahlte Kapitalertragsteuer wieder zurückzuholen.
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Cum-Ex-Geschäfte: Zu hoch gepokert – jetzt wird nachgezahlt
Die Finanzbehörden können sich im besten Fall auf eine Mehreinnahme von bis 600 Mio. EUR freuen. Mit dem Ankauf der CD sparen sich die Finanzbehörden eine Menge „Bürokratie“. Sie brauchen Einzelfälle nicht selbst anzuzeigen und zu verfolgen. Danach sollte es im automatisierten Verfahren möglich sein, die doppelt ausgezahlte Kapitalertragsteuer per Bescheid im Sammelverfahren zurückzuholen.