Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (unerlaubte Telefonwerbung usw.) unterliegen seit 1.11.2014 einem Regelstreitwert. Danach darf der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 EUR betragen, wenn erstmalig abgemahnt wird. Mahnt ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam ab, kann dieser seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
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