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Volkelt-Briefe

Bürokratie: Weniger Gebühren für Abmahnungen

Abmah­nun­gen wegen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen (uner­laub­te Tele­fon­wer­bung usw.) unter­lie­gen seit 1.11.2014 einem Regel­streit­wert. Danach darf der Streit­wert für einen Unter­las­sungs- oder Besei­ti­gungs­an­spruch in der Regel nur 1.000 EUR betra­gen, wenn erst­ma­lig abge­mahnt wird. Mahnt ein Unter­neh­men einen Ver­brau­cher unbe­rech­tigt oder unwirk­sam ab, kann die­ser sei­ne eige­nen Rechts­ver­tei­di­gungs­kos­ten zurückfordern.

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