Praxis der Banken ist es, persönliche Bürgschaften einfordern und – derzeit oft zu beobachten – Sicherheiten sukzessive erhöhen, obwohl dies sachlich nicht gerechtfertigt ist. Grundsätzlich bleibt es den Banken unbenommen, Art und Weise sowie Höhe der Sicherheit für eine Kreditleistung festzusetzen. Gesellschafter-Geschäftsführer kleiner und mittelgroßer GmbH müssen damit leben, dass die begrenzte Haftung der Rechtsform GmbH gegenüber den Banken so gut wie nichts wert ist.
Regelmäßig müssen Sicherheiten für Kredite oder persönliche Bürgschaften für Kontokorrent-Vereinbarungen gegeben werden. Das geht soweit, dass die Banken in der GmbH-Krise ihre ganze Macht ausspielen können, oder sogar noch weiter, dass nämlich bereits bestehende Vereinbarungen gekippt werden, um bessere Konditionen herauszuholen (BGH Urteil vom 16.01.1997; Az: IX ZR 250/95).
Die Bürgschaft eines bei der GmbH angestellten Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft kann wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig sein. Das ist trotz Fehlens geschäftlicher Unerfahrenheit und trotz erheblichen Eigeninteresses m Fortbestand des Kreditverhältnisses dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Zwangslage schuf, die den Bürgen an einer nüchternen, eigenständigen Abwägung des Für und Wider hinderte (BGH Urteil vom 16.1.1997, Az: IX ZR 250/95).