Grundsätzlich ist der GmbH-Gesellschafter in der Verfügung über seinen Geschäftsanteil frei, solange nicht einschränkende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben sind. So kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Einziehung des Geschäftsanteils möglich oder vorgeschrieben.
Typische Beispiele sind hier Nachfolgeregelungen oder das Erfordernis der tätigen Mitarbeit des Gesellschafters in der GmbH. In der Regel sollte im Gesellschaftsvertrag auch geregelt sein, welches Entgelt für den eingezogenen GmbH-Anteil gezahlt wird und zu welchen Modalitäten die Zahlung zu erfolgen hat. Hier haben die Vertragsparteien weitestgehend freie Hand in der Gestaltung. Grenzen sind aber dort gesetzt, wo lediglich eine Vergütung etwa in Höhe des Buchwertes vereinbart ist, der tatsächliche Wert des GmbH-Anteils diesen aber deutlich übersteigt. Üblich ist die Zugrundelegung des Gemeinen Wertes – ermittelt anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens (früher: Stuttgarter Verfahren).