Mit dem zunehmenden Aufkommen (Mining) und Handel (Trading) mit Bitcoin oder anderen digitalen Währungen der Blockchain-Technologie stellen sich neue haftungs‑, bilanz- und steuerrechtliche Fragen, die allesamt darauf hinauslaufen, dass die derzeit damit verbundenen Risiken (Haftung, Totalverlust, Besteuerung) von den Agierenden in einer haftungsgeschränkten Rechtsform durchgeführt werden sollten. Die Aktiengesellschaft ist dafür allerdings weniger geeignet, z. B. weil alleine schon die – schnelle und unkomplizierte – Abhaltung von elektronischen Aktionärsversammlungen nicht zugelassen ist.
Einfacher …zu Handhaben ist das in der GmbH. Hier ist es möglich, per Gesellschaftsvertrag individuelle Gesellschafts-Lösungen zu vereinbaren, z. B. die Zulassung von (schnellen) elektronischen Gesellschafterversammlungen. Deswegen werden viele Aktivitäten (z. B. Beteiligung an StartUp-Unternehmen) mit Bitcoin in der Rechtsform der GmbH abgewickelt – im Fachjargon heißen diese Gesellschaften dann entsprechend „Bitcoin-GmbH”. Aus GmbH-Sicht wichtig: Mit den Bitcoin-GmbHs erschließen sich neue Finanzierungsmöglichkeiten auch für Normal-GmbHs.
Künstliches Geld (Kryptowährungen) ist für viele immer noch ein Buch mit vielen Siegeln. Dennoch: Hier wird vieles ausprobiert und weltweit werden alleine mit Bitcoins bereits Transaktionen in Höhe von 185 Milliarden Dollar durchgeführt. Auch bei der Finanzierung und Beteiligung an Unternehmen ist die neue Währung ungebremst auf dem Vormarsch. In der Fachliteratur sind bereits viele dieser neuen Aspekte ausführlich behandelt und weitgehend gelöst, vgl. z. B. „Die Besteuerung von Bitcoin und sonstigen Blockchain-Währungen” in GmbH-Rundschau 2018, S. 794 ff. oder „Initial Coin Offerings”- ebenfalls in der GmbH-Rundschau 2018, R231 – hier werden die rechtlichen Aspekte von Unternehmensbeteiligungen aus Bitcoin-Finanzierungen dargestellt.