Hält eine GmbH Anteile an einer anderen GmbH – z. B. an einer Tochtergesellschaft – dann bleibt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstritten ist aber, ob aus einem daraus erzielten Veräußerungsgewinn eine Rücklage für eine Ersatzbeschaffung gebildet werden kann, mit der dann eine spätere Beteiligung an einem vergleichbaren Unternehmen finanziert werden soll. Nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster ist das allerdings nicht möglich (FG Münster, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F). …
Allerdings ist diese Rechtslage nicht unumstritten. Noch prüft das klagende Unternehmen, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.