Nutzt die GmbH eine private Immobilie eines Gesellschafters, dann konnte es bisher sein, dass diese im Falle einer Insolvenz als „Eigenkapital ersetzend“ behandelt wurde. Folge: Der Insolvenzverwalter konnte eine Immobilie im Insolvenzverfahren weiter zu den bisherigen Konditionen nutzen. Mehr noch: Die Pachteinnahmen aus der Immobilie gingen auf das Konto des Insolvenzverwalters. Gesellschafter-Geschäftsführer, die von dieser Rechtsprechung betroffen waren, konnte damit über Ihre private Immobilie nicht mehr verfügen. Diese wurde zwangsweise in die GmbH-Insolvenz einbezogen. …
Hier gibt es ab sofort eine Änderung der Rechtssituation. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die an die GmbH überlassene Privat-Immobilie (auch: Betriebsaufspaltung) in der Insolvenz nicht als Eigenkapital ersetzend beurteilt werden darf (BGH, Urteil vom 29.1.2015, IX ZR 279/13). Wörtlich heißt es dazu: „Danach besteht zulasten des Gesellschafters für Gegenstände (hier: Immobilie), die zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, eine Aussonderungssperre von längstens einem Jahr, verbunden mit einem Ausgleichsanspruch“.
Im Klartext: Das Privatvermögen ist aus der Insolvenzhaftung heraus. Der Insolvenzverwalter darf das Grundstück längstens noch ein Jahr nutzen – und das nur zu üblichen Konditionen.