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Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Geschäftsführer muss Überblick über die Finanzen haben

Nach 2 wich­ti­gen Urtei­len des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH (vgl. Nr. 33/2012), hat das höchs­te deut­sche Gericht in Sachen Anfor­de­run­gen an den GmbH-Geschäfts­füh­rer nach­ge­legt: Dies­mal geht es (wie­der ein­mal) um die fach­li­che Kom­pe­tenz, die Sie als Geschäfts­füh­rer mit­brin­gen müs­sen (vgl. dazu auch Nr. 24/2012, „Geschäfts­füh­rer muss sich Kri­se pro­fes­sio­nell bera­ten las­sen“). In dem BGH-Urteil geht es darum, …

wie genau der Geschäfts­füh­rer die Zah­len sei­ner GmbH ken­nen muss. Das betrifft also alle Geschäfts­füh­rer, die ihre GmbH fach­lich füh­ren – den kauf­män­ni­schen Part aber wei­test gehend an den Steu­er­be­ra­ter dele­gie­ren (Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Kas­sen­buch usw.).

Wich­tig: Die BGH-Rich­ter erwar­ten vom GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht, dass er alle Belan­ge der GmbH bis ins Detail ken­nen und beur­tei­len muss. Aber: Er muss auf jeden Fall für eine Orga­ni­sa­ti­on sor­gen, die ihm die zur Wahr­neh­mung sei­ner Pflich­ten erfor­der­li­che Über­sicht über die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Situa­ti­on der Gesell­schaft jeder­zeit ermög­licht“ (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11). Wei­te­re Kern­aus­sa­gen aus dem Urteil: „Auf die indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers kommt es bei der Beur­tei­lung der Haf­tung nicht an. Man­geln­de Sach­kennt­nis ent­schul­digt ihn nicht“.

Je nach Grö­ße der GmbH muss der Geschäfts­füh­rer ein Infor­ma­ti­ons­sys­tem ein­rich­ten, das ihn in die Lage ver­setzt, jeder­zeit über die Liqui­di­tät und die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH fun­diert beur­tei­len zu kön­nen. Der Geschäfts­füh­rer braucht dem­nach lau­fen­de Basis-Infor­­ma­tio­nen zu den Bereichen:

  • Rech­nungs­we­sen und Jah­res­ab­schluss, Quar­tals­be­rich­te (Ver­mö­gens-/Über­schul­dungs-Sta­tus)
  • Finan­zie­rung, Kre­dit-Manage­ment, Rating
  • Liqui­di­tät, Liquiditätsplanung,
  • Rech­nungs­ein­gang, Rechnungskontrolle
  • Betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen, Con­trol­ling, Berichts­we­sen, Kennzahlen
  • Kos­ten­rech­nung, Kal­ku­la­ti­on, Preise
  • Steu­er­be­las­tun­gen, Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen, Lohn­steu­er, Bei­trä­ge zur Sozialversicherung

Das betrifft auch alle Geschäfts­füh­rer, die nicht für das Kauf­män­ni­sche zustän­dig sind. Sie müs­sen sich zumin­dest regel­mä­ßig dar­über infor­mie­ren, inwie­weit der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ein sol­ches Infor­ma­ti­ons­sys­tem tat­säch­lich ein­ge­rich­tet hat und über die wesent­li­chen Punk­te infor­miert. Es gilt wie oben gesagt: Man­geln­de Sach­kennt­nis ent­schul­digt Feh­ler nicht und befreit nicht von der (Durch­griffs-) Haftung.

Für die Pra­xis: Wich­tig ist die­se Rechts­la­ge beson­ders für Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die kei­ne kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung haben und ihre kauf­män­ni­schen Auf­ga­ben zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen. Hier emp­feh­len wir, sich lau­fend wei­ter zu qua­li­fi­zie­ren und es sich zum Ziel zu set­zen, die Zah­len und damit den Sta­tus der GmbH jeder­zeit „auf Knopf­druck“ zu beherr­schen. Nicht kauf­män­ni­sche Res­sort-Geschäfts­füh­rer soll­ten sich regel­mä­ßig vom kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer über den wirt­schaft­li­chen Sta­tus der GmbH infor­mie­ren las­sen – ggf. schrift­lich. Sie soll­ten dann zumin­dest bei Abwei­chun­gen und Ver­än­de­run­gen Erklä­run­gen ein­for­dern und bei Auf­fäl­lig­kei­ten Zusatz-Infor­ma­tio­nen beim Steu­er­be­ra­ter ein­ho­len. Ori­en­tie­ren Sie sich bei Infor­ma­ti­ons­ka­ta­log für Ihre GmbH an den oben genann­ten Bereichen.

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