Nach 2 wichtigen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung des Geschäftsführers in der wirtschaftlichen Krise der GmbH (vgl. Nr. 33/2012), hat das höchste deutsche Gericht in Sachen Anforderungen an den GmbH-Geschäftsführer nachgelegt: Diesmal geht es (wieder einmal) um die fachliche Kompetenz, die Sie als Geschäftsführer mitbringen müssen (vgl. dazu auch Nr. 24/2012, „Geschäftsführer muss sich Krise professionell beraten lassen“). In dem BGH-Urteil geht es darum, …
wie genau der Geschäftsführer die Zahlen seiner GmbH kennen muss. Das betrifft also alle Geschäftsführer, die ihre GmbH fachlich führen – den kaufmännischen Part aber weitest gehend an den Steuerberater delegieren (Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kassenbuch usw.).
Wichtig: Die BGH-Richter erwarten vom GmbH-Geschäftsführer nicht, dass er alle Belange der GmbH bis ins Detail kennen und beurteilen muss. Aber: „Er muss auf jeden Fall für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht“ (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11). Weitere Kernaussagen aus dem Urteil: „Auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers kommt es bei der Beurteilung der Haftung nicht an. Mangelnde Sachkenntnis entschuldigt ihn nicht“.
Je nach Größe der GmbH muss der Geschäftsführer ein Informationssystem einrichten, das ihn in die Lage versetzt, jederzeit über die Liquidität und die finanzielle Situation der GmbH fundiert beurteilen zu können. Der Geschäftsführer braucht demnach laufende Basis-Informationen zu den Bereichen:
- Rechnungswesen und Jahresabschluss, Quartalsberichte (Vermögens-/Überschuldungs-Status)
- Finanzierung, Kredit-Management, Rating
- Liquidität, Liquiditätsplanung,
- Rechnungseingang, Rechnungskontrolle
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Controlling, Berichtswesen, Kennzahlen
- Kostenrechnung, Kalkulation, Preise
- Steuerbelastungen, Steuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung
Das betrifft auch alle Geschäftsführer, die nicht für das Kaufmännische zuständig sind. Sie müssen sich zumindest regelmäßig darüber informieren, inwieweit der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer ein solches Informationssystem tatsächlich eingerichtet hat und über die wesentlichen Punkte informiert. Es gilt wie oben gesagt: Mangelnde Sachkenntnis entschuldigt Fehler nicht und befreit nicht von der (Durchgriffs-) Haftung.
Für die Praxis: Wichtig ist diese Rechtslage besonders für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine kaufmännische Ausbildung haben und ihre kaufmännischen Aufgaben zusammen mit dem Steuerberater erledigen. Hier empfehlen wir, sich laufend weiter zu qualifizieren und es sich zum Ziel zu setzen, die Zahlen und damit den Status der GmbH jederzeit „auf Knopfdruck“ zu beherrschen. Nicht kaufmännische Ressort-Geschäftsführer sollten sich regelmäßig vom kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer über den wirtschaftlichen Status der GmbH informieren lassen – ggf. schriftlich. Sie sollten dann zumindest bei Abweichungen und Veränderungen Erklärungen einfordern und bei Auffälligkeiten Zusatz-Informationen beim Steuerberater einholen. Orientieren Sie sich bei Informationskatalog für Ihre GmbH an den oben genannten Bereichen.