Die Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers ist Sache der Gesellschafter. Nicht immer. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es eine Ausnahme: Dann darf der Kollege den Kollegen kündigen. Und zwar dann, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer zwar abberufen, aber nicht gekündigt haben (BGH, Urteil v. 17.7.2018, II ZR 452/17).
Beispiel: …Weil der Anstellungsvertrag vertragsgemäß nur „aus wichtigem Grund” gekündigt werden kann und die Gesellschafter sich nicht schlüssig darüber sind, ob der Abberufungsgrund zugleich auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages ist, verzichten sie zunächst auf die Kündigung des Anstellungsvertrages. Leistet sich der abberufene aber noch angestellte Geschäftsführer im weiteren Verlauf eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, dann darf ein inzwischen neu bestellter Geschäftsführer den Kollegen kündigen. Das ergibt sich laut BGH „aus der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des neuen Geschäftsführers”. Kurios: Im Verfahren ging es um die geschäftsführenden Anwälte einer Rechtsanwalts-GmbH. Offensichtlich wollte man es „juristisch” ganz genau wissen, so dass die Beteiligten sich erst dem Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts beugten.