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Volkelt-Briefe

BFH-aktuell: Vorsicht bei Zahlungen auf das Privat-Konto

Wenn ein Kun­de der GmbH die Rech­nung auf das Pri­vat­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rers der GmbH zahlt, hat das Steu­er­fol­gen. Zum einen han­delt es sich um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Das Finanz­amt ist dann berech­tigt, den Steu­er­be­scheid ent­spre­chend zu ändern (KSt, GewSt). Begleicht der Gesell­schaf­ter dann aus die­ser Über­wei­sung auch noch offe­ne Rech­nun­gen der GmbH, gilt das als ver­deck­te Ein­la­ge. Wei­te­re Steu­er­fol­ge: Auch das kann zu einer Erhö­hung des GmbH-Gewinns füh­ren (BFH, Urteil vom 20.10.2014, VIII R 11/12). …

Die Rechts­la­ge: Im Urteils­fall war eine Rech­nung von einem aus­län­di­schen Geschäfts­partner über das Pri­vat­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers begli­chen wor­den. Die GmbH hat­te dem gegen­über eine Bar­ein­zah­lung ver­bucht. Von Pri­vat­kon­to wur­den dann auch noch offe­ne Rech­nun­gen der GmbH bezahlt. Dem Finanz­amt und dem Finanz­ge­richt gegen­über begrün­de­te der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das so, dass es eine (münd­li­che) Ver­ein­ba­rung mit der Buch­hal­tung gab, wonach der Gesell­schaf­ter sich ver­pflich­te­te, GmbH-Schul­den aus der Pri­vat­scha­tul­le zu zah­len. Das Finanz­amt hielt das für eine Ausrede.

Soll­te es ein­mal zu einer sol­chen „Fehl­über­wei­sung“ kom­men, haben Sie nur eine wirk­li­che Chan­ce, die unge­woll­ten Steu­er­fol­gen zu ver­mei­den. Über­wei­sen Sie den Betrag kom­plett zurück an den Rech­nungs­schuld­ner, ver­bun­den mit dem Hin­wei­se, den Betrag auf ein Kon­to der GmbH zu über­wei­sen. Selbst wenn Sie den voll­stän­di­gen Betrag direkt vom Pri­vat­kon­to auf das GmbH-Kon­to mit dem Über­wei­sungs­zweck „Fehl­über­wei­sung“ anwei­sen, ist damit nicht sicher gestellt, dass das Finanz­amt bzw. der Steu­er­prü­fer das nach­voll­zieht und steu­er­lich aner­kennt. Nur wenn Sie wirk­lich bele­gen kön­nen, dass es tat­säch­lich eine Fehl­über­wei­sung war (woher kann­te der Gläu­bi­ger das Pri­vat-Kon­to?), dürf­te das Finanz­ge­richt die Finanz­be­hör­den noch ausbremsen.

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