Grundsätzlich mindert eine Kartellgeldbuße den steuerpflichtigen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu klargestellt: Wird der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Kartellverstoß erlangt wurde, mit der Kartellstrafe abgeschöpft, muss die darauf bereits gezahlte Körperschaft- bzw. Einkommensteuer verrechnet werden – das entspricht einer anteiligen Berücksichtigung als Betriebsausgabe (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).
Kategorien